Fördermitglied verein
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Fördermitglied: Definition und Bedeutung im deutschen Rechtskontext
Ordentliche Mitglieder sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligt und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht. Dieser ist noch gegeben, wenn ein Mitglied im Zeitraum seiner Mitgliedschaft an der Mitgliederversammlung teilnehmen darf. Unter Jugendmitgliedschaften sind Mitgliedschaften für Personen zu verstehen, welche das Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mitglieder, die Ihren Verein durch unregelmäßige Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen unterstützen Sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil, haben gegenüber dem Verein regelmäßig keine Rechte und Pflichten und unterliegen nicht der Vereinsgewalt: fördernde Mitglieder. Jede vom Grundsatz der ordentlichen Mitgliedschaft abweichende Mitgliedschaftsform bedarf einer eigenen Regelung in der Satzung.
Die Vereinssatzung kann aber aus sachlichen, insofern nicht willkürlichen, Erwägungen unterschiedliche Mitgliedschaftsformen mit jeweilig unterschiedlichem Umfang an Rechten und Pflichten vorsehen. Unter einer auswärtigen Mitgliedschaft ist eine ordentliche Mitgliedschaft bei einem auswärtigen Verein zu verstehen. Diese Mitgliedschaftsform ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen.
Ist dies gewollt, muss eine entsprechende Regelung eindeutig in der Satzung aufgenommen werden, welche einer objektiven Willkürprüfung standhalten muss. Dies kann jedoch durch Satzungsregelung abweichend vom vorgenannten Grundsatz geregelt werden. Ein Fördermitglied ist eine Person, die einen Verein oder eine Organisation finanziell oder materiell unterstützt, ohne dabei in vollem Umfang Mitgliedsrechte und -pflichten einzugehen.
Durch die Fördermitgliedschaft können Vereine zusätzliche finanzielle Mittel generieren, die über die regulären Mitgliedsbeiträge hinausgehen. Von dieser Beschränkung kann durch konkrete Satzungsregelung abgewichen werden, z. Eine aktive Teilnahme am Vereinsleben kann dazu durch Satzungsregelung weitestgehend untersagt werden.
Nicht durch Satzung zugebilligte Rechte, wie das Stimmrecht oder Rederecht auf der Mitgliederversammlung können vom auswärtigen Mitglied nur in seinem jeweiligen Heimatverein ausgeübt werden. Die Teilnahme umfasst zwingend die Erlaubnis der physischen Anwesenheit während jeder der vorgenannten Mitgliederversammlungen. Dabei sind grundsätzlich die mitgliedschaftlichen Rechte des auswärtigen Mitglieds auf die Benutzung der Einrichtung beschränkt.
Danach sind alle Mitgliedschaften, die keine Sonderrecht und Sonderpflichten begründen, als ordentliche Mitgliedschaften anzusehen.
Es darf der Mindestgehalt der Mitgliedschaftsrechte nicht beseitigt werden. Diese Mittel sind oft entscheidend für die Durchführung besonderer Projekte oder Veranstaltungen und tragen zur finanziellen Stabilität des Vereins bei. Lebensjahres vorgesehen. Diese können durch Satzungsregelung abbedungen werden. Viele gemeinnützige Organisationen nutzen Fördermitgliedschaften als Fundraising-Instrument.
Ohne abweichende Satzungsregelung ist jedes Mitglied des Vereins ein ordentliches Mitglied. Hierbei sind jeweils alle Recht und Pflichten der Mitgliedsformen genau und eindeutig festzulegen.
Die zulässigen Formen der Mitgliedschaft eines Vereins
Durch Satzung kann aber auch bestimmt werden, dass die Fördermitglieder die Vereinsanlagen nutzen und an geselligen Veranstaltungen teilnehmen dürfen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich eine vollwertige Mitgliedschaft in einem Gastverein, welche bei diesem auf bestimmte Zeit besteht, da die eigene, originäre Mitgliedschaft beim Heimatverein aufgrund längerer Abwesenheit nicht ausgeübt werden kann.
Fördermitgliedschaften sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen (seltener auch Sachleistungen oder Dienstleistungen) unterstützen und insofern fördert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die zulässigen Gestaltungsformen der Mitgliedschaft in der Vereinssatzung sowie deren jeweilige Besonderheiten bezüglich Rechte und Pflichten.
Anders als beim auswärtigen Mitglied besteht eine der ordentlichen Mitgliedschaft gleichgestellte Mitgliedschaft. Nicht umfasst sind das Rederecht oder das Stimmrecht. Es gibt große Unterschiede darin, wie Vereine und Organisationen diese Mitgliedschaften gestalten. Die Beschränkung von Rechten und Pflichten findet üblicherweise nicht statt. Insofern besteht die Gastmitgliedschaft üblicherweise für die Dauer des Aufenthalts einer Person an dem Ort des Gastvereins.
In der Satzung eines Vereins kann geregelt werden, dass Mitglieder von auswärtigen Vereinen die gleichartigen Einrichtungen des eigenen Vereins nutzen dürfen.